Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, für die gesetzliche Buchführungspflichten gelten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin über Offerten, Lieferscheine und Rechnungen verfügt und die eingegangene Ware - selbst wenn es sich um Postenware handelt - zumindest rudimentär kontrolliert. Damit sind die Anträge der Gesuchstellerin gutzuheissen. Dass der Geheimhaltungs- und Persönlichkeitsschutzaspekt der betreffenden Lieferanten dem behaupteten Informationsanspruch der Gesuchstellerin vorgehe, trifft nicht zu. Zur Ermittlung der Herkunft rechtsverletzender Markenwaren sind Auskunftsbegehren zulässig (E. 6.1).