Anderseits lässt sich der sehr niedrige Bruttolohn des Klägers aus seiner Doppelstellung als Gesellschafter und Angestellter der X. GmbH erklären. Schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass der grösste Teil der in der Steuerveranlagungen verzeichneten Schulden Hypothekarschulden der Ehefrau des Beklagten sind. Die Klägerin hat jedenfalls nichts anderes vorgetragen. 7.- Insgesamt ist eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten ist abzuweisen. Präsident der I. Kammer, 26. Juli 2005 (01 05 11) |