Der Beklagte macht geltend, dass er bisher seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachgekommen sei. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft. Hinzu kommt, dass der Beklagte und seine Ehefrau (einzige) Gesellschafter der X. GmbH sind, über deren finanzielle Situation die Klägerin nichts vorträgt. Es ist deshalb glaubhaft, dass die Ehefrau ebenfalls ein Einkommen aus dieser Gesellschaft erzielt. Anderseits lässt sich der sehr niedrige Bruttolohn des Klägers aus seiner Doppelstellung als Gesellschafter und Angestellter der X. GmbH erklären.