In einer solchen Situation haben Angeklagte die Tendenz, ihre finanzielle Lage möglichst ungünstig darzustellen. Die Erklärung bildet daher keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Klägerin räumt selber ein, dass sie die Angaben des Beklagten nicht überprüfen könne. Sie will ihn deshalb dabei behaften, dass er den Eindruck der Zahlungsunfähigkeit vermittle oder bewusst vermitteln wolle. Dies genügt den Anforderungen an die Substanziierung des Gesuchs aber nicht. Der Beklagte macht geltend, dass er bisher seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachgekommen sei.