Die Höhe von Einkommen und Auslagen in den Steuerveranlagungen 2002 (definitiv) und 2003 (provisorisch) bietet allein schon wegen des Zeitablaufs keinen genügenden Hinweis auf eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit des Beklagten. Zudem entsprechen die Steuerwerte nicht den effektiven Einkommens- und Vermögenswerten. Auf die Erklärung des Beklagten vom 23. Mai 2005 an das Amtsgericht, er sei heute vermögenslos, kann nicht unbesehen abgestellt werden, erfolgte sie doch in einem Strafverfahren im Hinblick auf die Bemessung einer allfälligen Busse. In einer solchen Situation haben Angeklagte die Tendenz, ihre finanzielle Lage möglichst ungünstig darzustellen.