, Zürich 1997, N 30 zu § 73 ZPO). In der Luzerner Zivilprozessordnung ist der Begriff der Zahlungsunfähigkeit allgemein gehalten. Die Zahlungsunfähigkeit kann sich somit auch aus anderen Umständen ergeben. 6.2. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des geringen Einkommens, des Fehlens steuerbaren Vermögens und der Erklärung des Beklagten, vermögenslos zu sein, auf seine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Die Höhe von Einkommen und Auslagen in den Steuerveranlagungen 2002 (definitiv) und 2003 (provisorisch) bietet allein schon wegen des Zeitablaufs keinen genügenden Hinweis auf eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit des Beklagten.