Gegen ihn seien weder Betreibungen anhängig noch Verlustscheine ausgestellt worden. Auch wenn die Betreibungsregisterauszüge nicht lückenlos sind und bezüglich der Betreibungen die Jahre 2001 (zum grössten Teil) und 2002 nicht ausweisen, so ergibt sich aus ihnen immerhin, dass gegen ihn an seinem heutigen Wohnort seit Anfang 2003 keine offenen Betreibungen bestehen und seit 1. Januar 1995 keine Verlustscheine ausgestellt worden sind. Entgegen seiner Meinung muss sich aber die Zahlungsunfähigkeit nicht wie im Kanton Zürich aus den betreibungsrechtlichen Akten ergeben (vgl. Frank//Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 30 zu § 73 ZPO).