Die Gesuchstellerin hat aber die tatsächlichen Grundlagen anzuführen, die es dem Richter erlauben, sowohl die gegenwärtige Vermögenslage wie auch die künftige Vermögensentwicklung des Gesuchsgegners beurteilen zu können (LGVE 1998 I Nr. 27 E. 10, 1989 I Nr. 23). 6.1. Die Klägerin schliesst aufgrund des tiefen Einkommens, des Fehlens von steuerbarem Vermögen sowie einer Erklärung des Beklagten vom 23. Mai 2005 an das Amtsgericht, er sei heute vermögenslos, auf die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten. Der Beklagte verweist auf seine Betreibungsregisterauszüge. Gegen ihn seien weder Betreibungen anhängig noch Verlustscheine ausgestellt worden.