An die Glaubhaftmachung wird kein allzu strenger Massstab gelegt. Der blosse Anschein der Zahlungsunfähigkeit kann unter Umständen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung genügen (Entscheid vom 4.5.2004 des Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern, E. 6, OG 01 04 5). Die Gesuchstellerin hat aber die tatsächlichen Grundlagen anzuführen, die es dem Richter erlauben, sowohl die gegenwärtige Vermögenslage wie auch die künftige Vermögensentwicklung des Gesuchsgegners beurteilen zu können (LGVE 1998 I Nr. 27 E. 10, 1989 I Nr. 23).