b und Abs. 2 ZPO). Das Hauptkriterium der Zahlungsunfähigkeit wird im Gesetz einerseits durch eine Generalklausel umschrieben (Zahlungsunfähigkeit "aus anderen Gründen") und andererseits mit konkreten Beispielen verdeutlicht. Gemäss feststehender Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern gilt eine Partei dann als zahlungsunfähig im Sinne der Bestimmung über die Kostensicherungspflicht, wenn ihre Aktiven wahrscheinlich nicht ausreichen werden, die Gegenpartei gemäss Urteilsspruch zu entschädigen. Diese Voraussetzung ist lediglich glaubhaft zu machen (LGVE 1989 I Nr. 23, 1985 I Nr. 26). An die Glaubhaftmachung wird kein allzu strenger Massstab gelegt.