Der Beklagte erhob Appellation. Die Klägerin reichte hierauf ein Gesuch um Sicherstellung der Partei- und Prozesskosten ein. Der zuständige Einzelrichter des Obergerichts wies das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 6.- Wer in einem ordentlichen oder einfachen Prozess ein Rechtsmittel einlegt, hat auf Gesuch der Gegenpartei für deren Parteikosten und die ihm im erstinstanzlichen Urteil überbundenen Prozesskosten Sicherheit zu leisten, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn er aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint (§ 125 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO).