Der Gesuchsgegner ist unbestrittenermassen als Atlasloge tätig. Nachdem er nicht geltend macht, der Inhalt der streitigen Website sei rechtswidrig, er sich nicht gegen die Aufschaltung dieser Seiten wehrt und in der Vernehmlassung auch nicht ausführt, wo er sonst als Atlasloge tätig ist, ist glaub-haft, dass die Informationen auf diesen Seiten mit seiner Einwilligung verbreitet werden, und er an einer allenfalls unerlaubten Handlung beteiligt ist. Bei dieser Sachlage ist die örtliche Zuständigkeit des Richters im Kanton Luzern gegeben. Präsident der I. Kammer, 8. Juli 2004 (01 04 9) |