Zudem sind die diesen Fällen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Auch die Ausführungen von Buri (Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 2000, S. 212) beziehen sich auf internationale Verhältnis-se. Ebenso kann der Gesuchsgegner aus seinem Vorbringen, wonach die beanstandeten Infor-mationen ohne seine Mitwirkung zum Abruf über das Internet bereitgestellt würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Switch ist er zwar nicht als Halter der Seiten "www...ch" und "www...ch" eingetragen.