Erforderlich sei ein weitergehender Bezug zur Schweiz, damit eine rechtlich relevante Interessenkollision vorliege. Dass bei einem rein schweizerischen Sachverhalt nebst der Möglichkeit des Abrufs der beanstandeten Website ein näherer Bezug zum Erfolgsort gegeben sein muss, kann aus diesem Urteil indes nicht abgeleitet werden. Daran vermögen die Hinweise des Gesuchsgegners auf BGE 113 II 476 und sic! 1997 S. 601 nichts zu ändern. Diese Entscheide beziehen sich ebenfalls auf interna-tionale Sachverhalte. Zudem sind die diesen Fällen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.