Trip Trap Denmark. Das Handelsgericht des Kantons Aargau hielt im Zusammenhang mit einem internationalen Sachverhalt fest, für die Begründung der Zuständigkeit der schweizeri-schen Gerichte reiche die bloss theoretische Möglichkeit, dass ein mit einem schweizeri-schen Kennzeichen verwechselbarer Domainname auch hier wahrgenommen werden könn-te, grundsätzlich nicht aus. Darin liege noch keine echte Beeinträchtigung der schutzwürdi-gen Interessen des Kennzeicheninhabers. Erforderlich sei ein weitergehender Bezug zur Schweiz, damit eine rechtlich relevante Interessenkollision vorliege.