Daran vermag der Umstand, dass die Gesuchstellerin 2 ihren Sitz nicht in Hasle, sondern in Unterägeri hat, nichts zu ändern. Einerseits wohnt die Gesuchstellerin 1 in Hasle. Die Frage ihrer Aktivlegitimation ist keine Prozessvoraussetzung, von der die Zulässigkeit des Gesuchs abhängen würde (LGVE 1997 I Nr. 12 E. 9) und kann daher auch für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht massgebend sein. Andererseits ist ein näherer Bezug zum Erfolgsort nicht erforderlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. August 2003 i.S. Stokke vs. Trip Trap Denmark.