33 GestG). 4.2. Werden fremde Immaterialgüterrechte rechtswidrig auf einer Website verwendet, die der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung steht, dann gilt als Erfolgsort jeder Ort in der Schweiz, von dem aus die Website abrufbar ist (Müller/Wirth, a.a.O., N 84 zu Art. 25 GestG m.w.H.; a.M. Thomann, Information Highway S. 191, wonach der Wohnsitz bzw. Sitz der Erfolgsort sei). Die von den Gesuchstellerinnen beanstandeten Website "www¿ch" und "www¿ch" können im Kanton Luzern abgerufen werden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Richters in Luzern gegeben ist. Daran vermag der Umstand, dass die Gesuchstellerin 2 ihren Sitz nicht in Hasle, sondern in Unterägeri hat, nichts zu ändern.