Mit Bezug auf die Eintretensfrage der Zuständigkeit hat das Gericht im vorsorglichen Mass-nahmeverfahren grundsätzlich auf die Sachvorbringen des Gesuchstellers abzustellen. Es gilt der Grundsatz, wonach das Vorliegen der Zuständigkeitstatsachen unterstellt wird, so-bald diese vom Gesuchsteller behauptet werden bzw. sich diese aus der Begründung seines geltend gemachten Anspruches ergeben. Ist die Zuständigkeit bestritten, so hat der Ge-suchsteller die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen im vorsorglichen Massnahmeverfah-ren ausreichend glaubhaft zu machen (Müller/Wirth, a.a.O., N 73 zu Art. 33 GestG).