25 GestG fallen Verletzungsklagen des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts, d.h. Klagen wegen Verletzung von Patent-, Marken-, Urheberrechts- und Sortenschutzverletzungen, Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs und Klagen aufgrund einer Wettbewerbsbeschränkung (Mül-ler/Wirth, Komm. zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zürich 2001, N 12 zu Art. 25 GestG). Mit Bezug auf die Eintretensfrage der Zuständigkeit hat das Gericht im vorsorglichen Mass-nahmeverfahren grundsätzlich auf die Sachvorbringen des Gesuchstellers abzustellen.