Aus den Erwägungen: 4.1. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zustän-digkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig (Art. 33 GestG). Klagen aus unerlaubter Handlung können beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort angehoben werden (Art. 25 GestG). Unter Art. 25 GestG fallen Verletzungsklagen des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts, d.h. Klagen wegen Verletzung von Patent-, Marken-, Urheberrechts- und Sortenschutzverletzungen,