| | Entscheid: | Art. 25 und 33 GestG. Werden fremde Immaterialgüterrechte rechtswidrig auf einer Website verwendet, so kann das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am Erfolgsort eingereicht werden. Steht die Website der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung, dann gilt als Erfolgsort jeder Ort in der Schweiz, von dem aus die Website abrufbar ist. ====================================================================== Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens betreffend die rechtswidrige Ver-wendung von Immaterialgüterrechten auf einer Website führte der Präsident der I. Kammer des Obergerichts zur Zuständigkeit Folgendes aus: Aus den Erwägungen: 4.1.