Dass die Marke "Atlaslogie" im schweizerischen Markenregister eingetragen wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal der Zivilrichter an den Eintra-gungsentscheid nicht gebunden ist (Willi, Komm. zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002, N 33 zu Art. 2 MSchG mit weiteren Hinweisen). Der Antrag der Gesuchstellerinnen, wonach dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten sei, den Begriff "Atlaslogie" im Zu-sammenhang mit Druckereierzeugnissen, Veranstaltungen, Seminaren, Vorträgen und Schu-lungen aller Art auf dem Gebiet Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft sowie der ärztlichen Versorgung und der Gesundheits- und Schönheitspflege zu gebrauchen, ist somit abzuweisen.