a MSchG, welches vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weshalb auch die Gesuchstellerin 2 aus ihrem Markenrecht nichts zu ihren Gunsten ab-leiten kann. Dass die Marke "Atlaslogie" im schweizerischen Markenregister eingetragen wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal der Zivilrichter an den Eintra-gungsentscheid nicht gebunden ist (Willi, Komm. zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002, N 33 zu Art. 2 MSchG mit weiteren Hinweisen).