Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Ei-genschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (BGE vom 22.12.2003 [4A.5/2003] mit Hinweis auf BGE 108 II 487 E. 3; 104 Ib 65 E. 2; 103 II 339 E. 4c S. 334; David, a.a.O., N 10 zu Art. 2 MSchG).