Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf Merkmale der Ware hinweisen, reicht dafür nicht aus. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr ohne besonderen Auf-wand an Fantasie zu erkennen sein, wobei genügt, dass dies in einem der Sprachgebiete der Schweiz zutrifft (BGE 128 III 447 E. 1.5 S. 450). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus.