13 Abs 1 MSchG). Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 lit. a MSchG Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Als Gemeingut sind Zeichen anzusehen, die nicht zur Identifikation von Waren und Dienstleis-tungen dienen können und vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsher-kunft verstanden werden (David, Basler Komm. zum Markenschutzgesetz und zum Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, N 5 zu Art. 2 MSchG).