Er kann insbesondere verlangen, dass der Richter Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände, zur Wahrung des bestehen-den Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsan-sprüchen anordnet (Art. 59 Abs. 2 MSchG). Die Artikel 28c - 28f des Schweizerischen Zivil-gesetzbuches gelten sinngemäss (Art. 59 Abs. 4 MSchG). Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kenn-zeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs 1 MSchG).