Nachdem der Begriff "Atlaslogie" im Bereich der beiden angebotenen Dienstleis-tungen als Marke rechtsgültig hinterlegt und registriert sei, liege eine Markenverletzung vor. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, die Gesuchstellerin 1 sei nicht Inhaberin der Mar-ke Nr. 410 521 "Atlaslogie". Dem Gesuchsgegner fehle die Passivlegitimation, da er für die von Dritten verbreiteten Aussagen nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zudem hand-le es sich bei Atlaslogie um eine Sachbezeichnung, die gemäss Art. 2 lit. a MSchG vom Mar-kenschutz ausgenommen sei.