Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens verlangten die Gesuchstellerinnen 1 und 2, dem Gesuchsgegner sei die Verwendung des Begriffs "Atlaslogie" zu verbieten. Die Gesuchstellerin 2 habe die Marke "Atlaslogie" markenrechtlich schützen lassen. Der Präsi-dent der I. Kammer des Obergerichts hatte in diesem Zusammenhang die Frage zu beurtei-len, ob es sich beim Begriff "Atlaslogie" um ein Zeichen des Gemeingutes handle: Aus den Erwägungen: 6.- Die Gesuchstellerinnen machen geltend, auf Grund der regen Kundennachfrage habe die Gesuchstellerin 2 eine Ausbildung in Atlaslogie angeboten und die Marke "Atlaslogie" mar-kenrechtlich schützen lassen.