{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_01-04-9-1_2004-07-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2305", "Checksum": "f102ba9f0be9dcb905051dc30eb2e481"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["01 04 9.1", "2004 I Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.07.2004 01 04 9.1 (2004 I Nr. 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.07.2004 01 04 9.1 (2004 I Nr. 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.07.2004 01 04 9.1 (2004 I Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 lit. a MSchG. Beim Begriff \"Atlaslogie\" handelt es sich um ein Zeichen des Gemeingu-tes im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG, welches vom Markenschutz ausgeschlossen ist, da es den Inhalt der Kennzeichnungsgegenstände, d.h. den Inhalt der Druckereierzeugnisse, der Veranstaltungen, Seminare, Vorträge auf dem Gebiet der Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft sowie der ärztlichen Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege unmit-telbar bezeichnet. | Markenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "deec606752f18b65e5fc6d8b3dcf0cca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 08.07.2004 01 04 9.1 (2004 I Nr. 28)\nRegeste:\nArt. 2 lit. a MSchG. Beim Begriff \"Atlaslogie\" handelt es sich um ein Zeichen des Gemeingu-tes im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG, welches vom Markenschutz ausgeschlossen ist, da es den Inhalt der Kennzeichnungsgegenstände, d.h. den Inhalt der Druckereierzeugnisse, der Veranstaltungen, Seminare, Vorträge auf dem Gebiet der Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft sowie der ärztlichen Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege unmit-telbar bezeichnet. | Markenschutz\n\n ärztliche Versorgung sowie Gesundheits- und Schönheitspflege bzw. die internationale Klassifikation 16, 41 und 42 hin-terlegt. Ab 28. Januar 2004 wurde der Markeneintrag für zehn Jahre verlängert. Die Gesuch-stellerin 2 tritt seit der Statutenänderung vom 13. Januar 2004 unter dem Namen D. L. AG auf; zuvor führte sie die Firma W. L. AG. Die Gesuchstellerin 1 ist nicht Inhaberin der im schweizerischen Markenregister unter der Nr. 410 521 eingetragenen Marke \"Atlaslogie\", weshalb sie daraus von vornherein nichts zu ih-ren Gunsten ableiten kann. 6.3. Der Begriff \"Atlaslogie\" besteht aus den Teilwörtern \"Atlas\" und \"Logie\". Bei \"Logie\" han-delt es sich um ein ursprünglich aus der griechischen Sprache stammendes Wortbildungs-element mit der Bedeutung \"Lehre, Kunde, Wissenschaft\". \"Logie\" erscheint in zahlreichen Wortverbindungen, so im gesamten medizinischen Bereich wie z.B. Cardiologie (vgl. BGE 87 I 395), Gynäkologie, Neurologie, Radiologie und Psychologie. Der Wortteil \"Logie\" ist in der Schweiz gebräuchlich und ohne weiteres verständlich. Das Wort \"Atlas\" hat folgende Bedeutungen: 1. a) Sammlung gleichartig bearbeiteter geographischer Karten in Buchform; b) Sammlung von Bildtafeln aus einem Wissensgebiet in Buchform; 2. Atlant (nach dem Rie-sen Atlas der griech. Sage, der das Himmelsgewölbe trägt); 3. erster Halswirbel, der den Kopf trägt; 4. Gewebe mit hochglänzender Oberfläche in besonderer Bindung (Duden, Fremdwörterbuch, 7. Aufl.). Die Gesuchstellerinnen machen geltend, bei der Atlaslogie handle es sich um eine therapeu-tische Methode zur Behandlung des obersten Halswirbels. Dementsprechend bestehen die in casu massgebenden Verkehrskreise aus Personen, die im medizinischen und therapeuti-schen Bereich tätig sind sowie aus Personen, die sich medizinisch oder therapeutisch be-handeln lassen möchten. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Personen unter Atlaslogie die sich mit dem obersten Halswirbel (Atlas) befassende Lehre verstehen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wort \"Atlaslogie\" selbst. Die Verbindung der Wortteile \"Atlas\" und \"Logie\" enthält nichts Originelles; es handelt sich vielmehr um eine rei-ne Sachbezeichnung (vgl. BGE 87 I 395 zu \"La Cardiologia nel Mondo\" und \"La Cardiologie dans le Monde\"). Die W. L. AG hat den Begriff Atlaslogie für Druckereierzeugnisse, Veranstaltungen, Semina-re, Vorträge auf dem Gebiet der Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft, ärztliche Versorgung sowie Gesundheits- und Schönheitspflege eintragen lassen. Der Begriff \"Atlas-logie\" beschreibt unmittelbar den Inhalt der Kennzeichnungsgegenstände, d.h. den Inhalt der Druckereierzeugnisse, der Veranstaltungen, Seminare, Vorträge auf dem Gebiet der Medi-zin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft sowie der ärztlichen Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege. Beim Begriff \"Atlaslogie\" handelt es sich somit um ein Zeichen des Gemeingutes im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG, welches vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weshalb auch die Gesuchstellerin 2 aus ihrem Markenrecht nichts zu ihren Gunsten ab-leiten kann. Dass die Marke \"Atlaslogie\" im schweizerischen Markenregister eingetragen wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal der Zivilrichter an den Eintra-gungsentscheid nicht gebunden ist (Willi, Komm. zum Markenschutzgesetz, Zürich 2002, N 33 zu Art. 2 MSchG mit weiteren Hinweisen). Der Antrag der Gesuchstellerinnen, wonach dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten sei, den Begriff \"Atlaslogie\" im Zu-sammenhang mit Druckereierzeugnissen, Veranstaltungen, Seminaren, Vorträgen und Schu-lungen aller Art auf dem Gebiet Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft sowie der ärztlichen Versorgung und der Gesundheits- und Schönheitspflege zu gebrauchen, ist somit abzuweisen. Präsident der I. Kammer, 8. Juli 2004 (01 04 9) |"}