{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_01-04-9-1_2004-07-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2305", "Checksum": "f102ba9f0be9dcb905051dc30eb2e481"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["01 04 9.1", "2004 I Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.07.2004 01 04 9.1 (2004 I Nr. 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.07.2004 01 04 9.1 (2004 I Nr. 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.07.2004 01 04 9.1 (2004 I Nr. 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 lit. a MSchG. Beim Begriff \"Atlaslogie\" handelt es sich um ein Zeichen des Gemeingu-tes im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG, welches vom Markenschutz ausgeschlossen ist, da es den Inhalt der Kennzeichnungsgegenstände, d.h. den Inhalt der Druckereierzeugnisse, der Veranstaltungen, Seminare, Vorträge auf dem Gebiet der Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft sowie der ärztlichen Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege unmit-telbar bezeichnet. | Markenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "deec606752f18b65e5fc6d8b3dcf0cca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 08.07.2004 01 04 9.1 (2004 I Nr. 28)\nRegeste:\nArt. 2 lit. a MSchG. Beim Begriff \"Atlaslogie\" handelt es sich um ein Zeichen des Gemeingu-tes im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG, welches vom Markenschutz ausgeschlossen ist, da es den Inhalt der Kennzeichnungsgegenstände, d.h. den Inhalt der Druckereierzeugnisse, der Veranstaltungen, Seminare, Vorträge auf dem Gebiet der Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft sowie der ärztlichen Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege unmit-telbar bezeichnet. | Markenschutz\n\n\n| Entscheid: | Art. 2 lit. a MSchG. Beim Begriff \"Atlaslogie\" handelt es sich um ein Zeichen des Gemeingu-tes im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG, welches vom Markenschutz ausgeschlossen ist, da es den Inhalt der Kennzeichnungsgegenstände, d.h. den Inhalt der Druckereierzeugnisse, der Veranstaltungen, Seminare, Vorträge auf dem Gebiet der Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft sowie der ärztlichen Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege unmit-telbar bezeichnet. ====================================================================== Im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens verlangten die Gesuchstellerinnen 1 und 2, dem Gesuchsgegner sei die Verwendung des Begriffs \"Atlaslogie\" zu verbieten. Die Gesuchstellerin 2 habe die Marke \"Atlaslogie\" markenrechtlich schützen lassen. Der Präsi-dent der I. Kammer des Obergerichts hatte in diesem Zusammenhang die Frage zu beurtei-len, ob es sich beim Begriff \"Atlaslogie\" um ein Zeichen des Gemeingutes handle: Aus den Erwägungen: 6.- Die Gesuchstellerinnen machen geltend, auf Grund der regen Kundennachfrage habe die Gesuchstellerin 2 eine Ausbildung in Atlaslogie angeboten und die Marke \"Atlaslogie\" mar-kenrechtlich schützen lassen. Der Gesuchsgegner biete nun eine eigene Atlaslogie-Ausbildung an. So werbe er auf der Homepage des Schweizerischen Verbandes für Atlaslo-gie \"www¿ch\" für seine Ausbildung. Zudem betreibe er eine eigene Homepage unter \"www...ch\". Nachdem der Begriff \"Atlaslogie\" im Bereich der beiden angebotenen Dienstleis-tungen als Marke rechtsgültig hinterlegt und registriert sei, liege eine Markenverletzung vor. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, die Gesuchstellerin 1 sei nicht Inhaberin der Mar-ke Nr. 410 521 \"Atlaslogie\". Dem Gesuchsgegner fehle die Passivlegitimation, da er für die von Dritten verbreiteten Aussagen nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zudem hand-le es sich bei Atlaslogie um eine Sachbezeichnung, die gemäss Art. 2 lit. a MSchG vom Mar-kenschutz ausgenommen sei. 6.1. Wer glaubhaft macht, dass er in seinem Recht an der Marke oder der Herkunftsangabe verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen (Art. 59 Abs. 1 MSchG). Er kann insbesondere verlangen, dass der Richter Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände, zur Wahrung des bestehen-den Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsan-sprüchen anordnet (Art. 59 Abs. 2 MSchG). Die Artikel 28c - 28f des Schweizerischen Zivil-gesetzbuches gelten sinngemäss (Art. 59 Abs. 4 MSchG). Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kenn-zeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs 1 MSchG). Vom Markenschutz ausgeschlossen sind nach Art. 2 lit. a MSchG Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Als Gemeingut sind Zeichen anzusehen, die nicht zur Identifikation von Waren und Dienstleis-tungen dienen können und vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsher-kunft verstanden werden (David, Basler Komm. zum Markenschutzgesetz und zum Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, N 5 zu Art. 2 MSchG). Zum Gemeingut gehören ins-besondere Sachbezeichnungen und Beschaffenheitsangaben, also Angaben zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen (BGE vom 22.12.2003 [4A.5/2003] mit Hinweis auf BGE 129 III 225 E. 5.1 S. 227; Marbach, Kennzeichenrecht, SIWR, Bd. III, Basel 1996, S. 33; David, a.a.O., N 10 zu Art. 2 MSchG). Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf Merkmale der Ware hinweisen, reicht dafür nicht aus. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr ohne besonderen Auf-wand an Fantasie zu erkennen sein, wobei genügt, dass dies in einem der Sprachgebiete der Schweiz zutrifft (BGE 128 III 447 E. 1.5 S. 450). Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Ei-genschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (BGE vom 22.12.2003 [4A.5/2003] mit Hinweis auf BGE 108 II 487 E. 3; 104 Ib 65 E. 2; 103 II 339 E. 4c S. 334; David, a.a.O., N 10 zu Art. 2 MSchG). Ein Wort ist auch dann schon Gemeingut, wenn es heute zwar noch nicht allgemein gebraucht wird, dessen Sinn aber für die Kreise, an die es sich richtet, auf der Hand liegt (David, a.a.O., N 9 zu Art. 2 MSchG). 6.2. Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die Gesuchstellerin 2 Inhaberin der im schweizerischen Markenregister unter der Nr. 410 521 eingetragenen Marke Atlaslogie ist. Diese wurde am 28. Januar 1994 im schweizerischen Markenregister mit der Nr. 410 521 zu Gunsten der W. L. AG für Druckereierzeugnisse, Veranstaltungen, Seminare, Vorträge auf dem Gebiet der Medizin, Philosophie, Kunst und Wissenschaft,"}