Zudem macht sie nicht geltend, dass die Adressen bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden seien bzw. vernichtet würden. 8.3. Soweit die Gesuchstellerin die Herausgabe der Adressen im Sinne einer vorprozessualen Edition verlangt (zum Beweis des Ausmasses der Rechtswidrigkeit), fehlt es an der Darlegung eines entsprechenden gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs. I. Kammer, 12. Februar 2004 (01 03 9) |