ZGB kann es nicht sein, bei den angegangenen Personen den rechtswidrigen Inhalt des Prospektes richtigzustellen. Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin geht nicht hervor, weshalb die beantragte Beweissicherungsmassnahme dringlich sein soll. Im Hauptprozess kann die Gesuchstellerin ohne weiteres einen entsprechenden Editionsantrag stellen. Zudem macht sie nicht geltend, dass die Adressen bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden seien bzw. vernichtet würden.