Nur so werde es ihr möglich sein, im Hauptprozess das Ausmass der Rechtswidrigkeit der Gesuchsgegnerin beweisen zu können. Bekanntlicherweise seien sogenannte Sucheditionen und unsubstantiierte Editionsbegehren verpönt und unzulässig. Und andererseits biete die Herausgabe der Adressen der Gesuchstellerin auch Gelegenheit, bei den angegangenen Personen die Rechtswidrigkeit des Prospektes der Gesuchsgegnerin richtigzustellen. 8.2. Zweck einer Beweissicherungsmassnahme im Sinne von Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28 c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann es nicht sein, bei den angegangenen Personen den rechtswidrigen Inhalt des Prospektes richtigzustellen.