28c Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann das Gericht die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern. Diese Massnahme zielt auf die Vermeidung eines Rechtsverlusts durch zeitlich bedingte Beweisnachteile (Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, N 50 zu Art. 14 UWG). 8.1. Die Gesuchstellerin beantragt die Herausgabe der Adressen, an welche die Gesuchsgegnerin den Prospekt X. gesandt habe. Sie macht geltend, um den Schaden so klein wie möglich zu halten, sei sie darauf angewiesen, sofort und umgehend an diese Adressen heranzukommen. Nur so werde es ihr möglich sein, im Hauptprozess das Ausmass der Rechtswidrigkeit der Gesuchsgegnerin beweisen zu können.