Zweck dieser Beweissicherungsmassnahme kann nicht sein, den angeblich rechtswidrigen Inhalt eines Prospekts bei dessen Adressaten vorprozessual richtig zu stellen. ====================================================================== Die Gesuchstellerin beantragte in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Urheberrechtsgesetz unter anderem, der Gesuchsgegnerin sei zu verbieten, mit ihrem Prospekt X. Werbung zu betreiben. Zudem verlangte sie die Herausgabe der Adressen, an welche die Gesuchsgegnerin ihren Werbeprospekt gesandt habe. Aus den Erwägungen: 8. - Nach Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c Abs. 2 Ziff.