Nachdem die Gesuchsteller ihr Buch "...." in diesen Tagen auf den Markt gebracht haben, dürfte es den Gesuchsgegnern nach Ablauf der dreimonatigen Frist ohnehin nicht mehr gelingen, in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren, welches mit dem Inhalt der Schutzschrift in Verbindung gebracht werden kann, die Voraussetzung der dringenden Gefahr glaubhaft zu machen. Geht bis zum Ablauf der drei Monate kein Massnahmebegehren ein, welches mit dem Inhalt der Schutzschrift in Verbindung gebracht werden kann, so werden die eingereichten Unterlagen den Gesuchstellern ohne Anspruch auf weitere Beachtung zurückgeschickt. I. Kammer, 3. September 2003 (01 03 4) |