Es rechtfertigt sich, die Schutzschrift der Gesuchsteller für eine Dauer von drei Monaten seit Einreichung aufzubewahren. Nachdem die Gesuchsteller ihr Buch "...." in diesen Tagen auf den Markt gebracht haben, dürfte es den Gesuchsgegnern nach Ablauf der dreimonatigen Frist ohnehin nicht mehr gelingen, in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren, welches mit dem Inhalt der Schutzschrift in Verbindung gebracht werden kann, die Voraussetzung der dringenden Gefahr glaubhaft zu machen.