Es kann auch nicht gesagt werden, es fehle an einer Prozessvoraussetzung bzw. die Schutzschrift leide von vornherein an einem formellen Mangel. Die eingereichte Schutzschrift ist somit entgegenzunehmen und den Gesuchsgegnern zur Orientierung zuzustellen. Bis zur Stellung eines allfälligen Massnahmegesuches, in welchem sich die heutigen Gesuchsgegner mit den Vorbringen in der Schutzschrift auseinandersetzen können, werden von ihnen indes keine Eingaben entgegengenommen. 3.2. Es rechtfertigt sich, die Schutzschrift der Gesuchsteller für eine Dauer von drei Monaten seit Einreichung aufzubewahren.