mit weiteren Hinweisen). 3.- Das Obergericht des Kantons Luzern hat bis anhin keine Schutzschriften entgegengenommen. Nach dem bereits Erwähnten (E. 2) rechtfertigt es sich indes, Schutzschriften künftig grundsätzlich entgegenzunehmen. 3.1. Die summarische Prüfung der am 28. August 2003 eingereichten Schutzschrift ergibt, dass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass das erwartete Massnahmeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Luzern in Gang kommt. Es kann auch nicht gesagt werden, es fehle an einer Prozessvoraussetzung bzw. die Schutzschrift leide von vornherein an einem formellen Mangel.