Die Unparteilichkeit steht indes dann ausser Diskussion, wenn der Gegenpartei vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis gegeben wird. Die Entgegennahme von Schutzschriften ist somit einzig in Fällen abzulehnen, in denen von vornherein ausgeschlossen ist, dass das befürchtete Massnahmeverfahren vor dem fraglichen Gericht überhaupt in Gang kommt, was bei offensichtlicher örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs oder dem klar erkennbaren Fehlen einer sonstigen Prozessvoraussetzung der Fall sein muss. Zudem sind auch aus anderen Gründen formell zu beanstandende Schutzschriften nicht entgegenzunehmen (vgl. Leupold, a.a.O., S. 1080 ff. mit weiteren Hinweisen).