Daran vermag das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1993 i.S. St. gegen Kantonsgerichtspräsidium Zug nichts zu ändern. Das Bundesgericht hatte die Nichtannahme von Schutzschriften - unter dem Thema Petitionsrecht - als zulässig erachtet, da dies die ernsthafte Gefahr der Voreingenommenheit schaffen würde (BGE 119 Ia 53). Die Unparteilichkeit steht indes dann ausser Diskussion, wenn der Gegenpartei vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis gegeben wird.