Eingereichte Schutzschriften sind somit grundsätzlich entgegenzunehmen, aufzubewahren und zu berücksichtigen (Leupold, a.a.O., S. 1079 ff. und ZR 96 [1997] S. 123 Nr. 46 mit Hinweis darauf, dass die Entgegennahme von Schutzschriften in der einschlägigen Literatur überwiegend bejaht wird und Schutzschriften von allen vier in der Schweiz bestehenden Handelsgerichten akzeptiert werden). Daran vermag das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1993 i.S. St. gegen Kantonsgerichtspräsidium Zug nichts zu ändern.