Dem Gegner eines Gesuchs um vorsorglichen Rechtsschutz steht nach dem verfassungsmässig garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Anhörung vor Erlass der entsprechenden Massnahmeverfügung zu. Bei dringender Vereitelungsgefahr kann eine vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zwar unterbleiben. Der Gehörsanspruch darf in der Regel aber nicht so weit eingeschränkt werden, dass auch dem Gericht bereits vorliegende Stellungnahmen nicht zu beachten wären. Eingereichte Schutzschriften sind somit grundsätzlich entgegenzunehmen, aufzubewahren und zu berücksichtigen (Leupold, a.a.O., S. 1079 ff.