Aus den Erwägungen: Als Schutzschrift wird die Eingabe der möglichen beklagten Partei bezeichnet, die in Erwartung eines gegen sie gerichteten Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahmeverfügung dem Richter Gründe darlegt, die einer solchen Verfügung - oder zumindest einem Verzicht auf vorherige Anhörung - entgegenstehen (Michael Leupold, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und prozessuale Fragen, AJP/PJA 9/98, S. 1077; ZR 96/1997 S. 123 Nr. 46). Dem Gegner eines Gesuchs um vorsorglichen Rechtsschutz steht nach dem verfassungsmässig garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art.