Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich kommt faktisch einer Anerkennung der im Gesuch genannten Ansprüche gleich. Der Gesuchsgegner ist damit unterliegende Partei im Sinne von § 119 Abs. 1 ZPO und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Damit ist die von den Parteien im Vergleich vorgeschlagene Kostenverlegung zu Lasten des Gesuchsgegners zu genehmigen. Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts, 17. November 2000 (01 00 9) |