Die mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 dringlich angeordneten Verbote entfallen demzufolge, was der Klarheit halber im Dispositiv zu vermerken ist. 5. - Gemäss § 237 ZPO sind die Verfahrenskosten grundsätzlich auch im Summarverfahren nach den Grundsätzen von §§ 119 ff. ZPO zu verlegen, d.h. primär nach Massgabe des Obsiegens resp. Unterliegens im Verfahren. Weil die dringlich angeordneten Massnahmen vorliegend dahinfallen und kein Hauptprozess stattfinden wird, ist die Kostenverlegung definitiv und nicht nach der Sondernorm gemäss § 237 lit.a ZPO vorzunehmen. Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich kommt faktisch einer Anerkennung der im Gesuch genannten Ansprüche gleich.