Der Massnahmerichter muss sich grundsätzlich auf den Registereintrag verlassen. 4. - Mit Eingabe vom 14. November 2000 teilte der Gesuchsgegner dem Präsidenten der I. Kammer des Obergerichts mit, dass die Parteien vergleichsweise eine Lösung gefunden hätten. Der am 10./13. November 2000 abgeschlossene Vergleich beinhaltet faktisch die Anerkennung des gesuchstellerischen Anspruchs und die Kostenübernahme durch den Gesuchsgegner. Das Massnahmeverfahren ist damit durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO). Die mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 dringlich angeordneten Verbote entfallen demzufolge, was der Klarheit halber im Dispositiv zu vermerken ist.