Die Marke bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen der Klassifikation 9 und 41, welche Bild- und Tonträger sowie Musikveranstaltungen umfasst. Durch den Eintrag im Markenregister war glaubhaft gemacht, dass ein Markenschutz zu Gunsten der Gesuchstellerin besteht. Eine weitergehende Prüfung des Bestandes des Markenschutzes in diesem summarischen Verfahren war nicht möglich (BGE 108 II 72; David Lucas, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, RZ 4 zu Art. 59 MSchG). Der Massnahmerichter muss sich grundsätzlich auf den Registereintrag verlassen.