Durch Kompetenzattraktion (vgl. insbesondere Art. 12 Abs. 2 UWG, SR 241) wird die angerufene Instanz auch zur Beurteilung der Rechtsberufungen auf das Firmen- und Wettbewerbsrecht sachlich zuständig (LGVE 1992 I Nr. 21). 3. - Mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 verbot der Präsident der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB superprovisorisch, die Zeichen «Late Night» oder «latenite» im Zusammenhang mit von ihm organisierten Musikveranstaltungen in irgendeiner Form zu gebrauchen, insbesondere in Veranstaltungskalendern, auf Flyern, auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften, im Radio oder Fernsehen.